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Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Leistungen der Josch Strahlschweißtechnik GmbH

1. Geltung
Diese AGB gelten für alle Leistungsverträge zwischen der Josch Strahlschweißtechnik GmbH (im Folgenden „Unternehmer“) und ihren Kunden (im Folgenden „Besteller“), soweit es sich beim Besteller um Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten für Verträge zwischen dem Unternehmer und dem Besteller nur diese AGB. Der Besteller erklärt sich hiermit einverstanden. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Bedingungen des Bestellers wird widersprochen.

2. Vertragsschluss
Der Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Besteller wird geschlossen, wenn der Unternehmer das Angebot des Bestellers annimmt und dem Besteller die schriftliche Auftragsbestätigung seiner Bestellung erteilt oder der Unternehmer mit der Ausführung der angebotenen Leistung beginnt. Erteilt der Unternehmer eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Hierauf kann mündlich und stillschweigend nicht verzichtet werden.

3. Durchführung
Der Unternehmer erbringt die vereinbarte Leistung unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und des Gesetzes. Für die Beschädigung oder Zerstörung von Sachen des Bestellers als Folge einer sach- und fachgerechten Leistung des Unternehmers schuldet er keinen Ersatz. Der Transport von Gegenständen des Bestellers erfolgt auf dessen Kosten und Gefahr. Bei der Aufbewahrung von Gegenständen des Bestellers ist die Haftung des Unternehmers auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt. Der Besteller hat dem Unternehmer über für die Durchführung der Leistung maßgeblichen Tatsachen rechtzeitig vor deren Beginn vollständig zu informieren. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, vom Besteller zur Verfügung gestellte Informationen und sonstige Leistung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände kein Anlass besteht. Soweit zur Durchführung der Leistung Mitwirkungshandlungen des Bestellers erforderlich sind, hat der Besteller diese auf Verlangen des Unternehmers auf eigene Kosten zu erbringen. Aufwendungen hierfür werden nur erstattet, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Kommt der Besteller seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Aufforderung des Unternehmer nicht rechtzeitig oder nicht in erforderlicher Art und Umfang nach, kann der Unternehmer vom Besteller Ersatz der dadurch entstehenden Mehraufwendungen und Schäden verlangen; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben davon unberührt. Wird der Unternehmer vereinbarungsgemäß außerhalb seines Betriebsgeländes für den Besteller tätig, obliegen dem Besteller alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen sofern nicht anders vereinbart oder sich aus der Natur der Sache ergibt. Kommt der Besteller dem nicht nach, ist der Unternehmer berechtigt, die Durchführung der Leistung bis zur Erbringung der notwendigen Maßnahmen zu verweigern, und sich ergebende Wartezeiten als Mehraufwendungen geltend zu machen.

4. Termine und Fristen
Aufgrund der Wesensart der Leistungen des Unternehmers gelten Fristen und Termine als unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall eine konkrete Vereinbarung über Fristen und Termine getroffen wurde. Bei unverbindlichen Fristen und Terminen gerät der Unternehmer erst dann in Leistungsverzug, wenn der Besteller ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Soweit der Besteller der vereinbarungsgemäßen Mitwirkung und/oder Vorschusszahlung nicht nachkommt, verlängern sich Fristen und verschieben sich Termine entsprechend dem Zeitraum bis zur vollständigen Mitwirkung und/oder Zahlung. Der Besteller schuldet die Annahme der vertraglichen Leistung. Gerät der Unternehmer aus Gründen die er zu vertreten hat in Verzug, oder wird die Leistung aus von ihm zu vertretenden Grund unmöglich, so ist die Schadensersatzpflicht des Unternehmers im Fall der Fahrlässigkeit bei Vermögensund Sachschäden auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

5. Abnahme
Soweit die Leistung des Unternehmers der Abnahme bedarf, ist der Besteller hierzu entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Leistung nicht innerhalb von 10 Werktagen nach schriftlicher Aufforderung zur Abnahme abnimmt.

6. Vergütung und Eigentumsvorbehalt
Der Besteller schuldet die beim Vertragsschluss und etwaigen Vertragsänderungen vereinbarte Vergütung zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt. Rechnungen des Unternehmens sind ohne Abzug und Kosten innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig, soweit kein abweichender Zahlungsplan vereinbart wurde. Zahlungen sind bargeldlos auf das in der Rechnung angegebene Konto des Unternehmers zu leisten. Der Unternehmer kann angemessene Abschlagszahlungen und Vorschusszahlungen verlangen. Soweit für die vertragliche Leistung kein Festpreis vereinbart wurde und sie auf einem Kostenanschlag beruht, gelten mehr als 20% als wesentliche Überschreitung des Anschlages im Sinne des § 650 BGB. Stehen dem Unternehmer gegenüber dem Besteller mehrere gleichartige Forderungen zu, so bestimmt er, auf welche Schuld die Zahlung angerechnet wird. Das Recht der Aufrechnung und Zurückbehaltung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder vom Unternehmer schriftlich anerkannt sind. An gelieferter Ware des Unternehmers bleibt sein Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung bestehender Ansprüche vorbehalten.

7. Gewährleistung
Die Gewährleistung des Unternehmers erstreckt sich auf die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Er übernimmt bei Forschungs- und Entwicklungsaufträgen keine Gewähr für das tatsächliche Erreichen des angestrebten Vertragsziels in der vereinbarten Leistungszeit. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Erteilung eines Prüfzertifikates enthält keine über den konkreten technischen Inhalt des Prüfzeugnisses hinausgehenden Aussagen über die Verwendungsfähigkeit oder Qualität des Prüfgegenstandes.

8. Haftung
Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzung des Vertrages und aus unerlaubter Handlung sind gegenüber dem Unternehmer und seine Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln beruhen. Das gilt nicht bei der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; hier haften der Unternehmer und seine Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Unternehmer und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, wobei wesentliche Vertragspflichten die sind, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Besteller vertrauen darf. Die Haftung des Unternehmers bei Vermögensschäden ist zudem begrenzt auf den Auftragswert oder, soweit dies höher ist, auf 50.000,00 €. Die Haftung des Unternehmers bei Sach- und Personenschäden ist auf 3.000.000,00 € begrenzt. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Unternehmer und seine Erfüllungsgehilfen begrenzt nur bis zu dem Vierfachen des Netto-Auftragswertes, wenn der Besteller eine vom Unternehmer schriftlich begründete gesonderte Prüfung der Leistung abgelehnt hat und diese Prüfung nach sachverständiger Bewertung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die schadensverursachende Pflichtverletzung erkennbar gemacht hätte. Eine Haftung für die Freiheit der Leistung des Unternehmers von Rechten Dritter wird nicht übernommen.

9. Leistungsschutzrechte
Etwaige bei der vertragsgemäßen Leistungserbringung entstehende Leistungsschutzrechte stehen allein dem Unternehmer zu. Benötigt der Besteller zur Nutzung der Leistung des Unternehmers für lizensierte oder lizenzfähige Schutzrechte des Unternehmers oder schutzfähiges Know-how, ist hierüber ein gesonderter Patent-, Know-how-, oder Lizenzvertrag abzuschließen, der die gewerbliche Nutzung des Schutzrechtes regelt. Der Besteller überträgt dem Unternehmer ein kostenfreies, nicht ausschließliches räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an allen während der vertragsgemäßen Bearbeitung hervorgebrachten Urheber- und/oder Schutzrechten, an denen der Besteller als Miturheber beteiligt ist. Der Unternehmer kann dieses frei bei der Bearbeitung weiterer Aufträge Dritter einsetzen. Die Weitergabe und Verwertung der Leistung des Unternehmers über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus, insbesondere deren Veröffentlichung, bedarf seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung. Für die Einhaltung der für die Verwertung seiner Leistung geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Wettbewerbsrecht), insbesondere für den Inhalt von Werbeaussagen ist der Besteller alleinverantwortlich. Er stellt den Unternehmer insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

10. Geheimhaltung
Besteller und Unternehmer verpflichten sich, alle in Realisierung des Vertrages erhaltenen mündlichen und schriftlichen Informationen gegenüber Dritten geheim zu halten, solange nicht die Information auf andere Weise bekannt geworden ist oder der jeweils anderen schriftlich auf deren Geheimhaltung verzichtet hat. Nicht als Dritte im Sinne dieser Vereinbarung gelten Personen und Einrichtungen dann, wenn die Weitergabe der Informationen an diese zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig oder förderlich ist.

11. Erfüllungsort
Erfüllungsort aller Leistungen ist 06193 Petersberg, Deutschland. Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Besteller aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer zustehen, ist ausgeschlossen.

12. Gerichtsstandvereinbarung und anzuwendendes Recht
Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche des Unternehmers gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes ist Halle (Saale). Der Unternehmer kann den Besteller nach seiner Wahl auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Bei grenzüberschreitenden Leistungen ist Halle (Saale) für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ausschließlicher Gerichtsstand (Art. 23 EuGVVO). Für alle Geschäfts- und Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Unternehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand 5/2015